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Speisegesetze, in mehreren Religionen vorkommende Taburegeln.

– 1. Die Bestimmungen des AT über reine und unreine ð Speise, durch die Kasuistik der atl. Spätzeit (Dt und P) festgelegt, beziehen sich vor allem auf tierische Produkte. – 1) Reine Tiere: a) Wiederkäuer mit vollständig gespaltenen Hufen (Dt 14 4–6: Rind, Schaf, Lamm, Ziege, Widder, Gazellen- und Antilopenarten, Steinbock [?], Wildochse [?], Wildziege; Lv 11 3–7); b) Vögel (Dt 14 11.20; unreine, zum Genuß verbotene Vögel s.u.); c) Fische mit Flossen und Schuppen (Lv 11 9); d) Insekten: nur Heuschrecken (Lv 11 22 Mt 3 4). – 2) Unreine Tiere: a) Paarhufer, die nicht Wiederkäuer sind (Lv 11 4–8: Kamel, Klippdachs, Hase, ð Schwein; Dt 14 7; b) Vögel (Lv 11 13–19: Adler, Meeradler [?], schwarzer Adler [?], Geier [?LXX], Habicht-, Raben-, Eulen-, Falken-, Strandläuferarten, Strauß, Seemöwe, Sturzpelikan, Ibis [?], Pelikan oder Kropfgans, Aasgeier, Storch, Wiedehopf [?], Fledermaus [?], s. Dt 14 12–19); c) Fische ohne Flossen und Schuppen, zB Aal (Lv 11 10–12 Dt 14 10); d) Insekten (außer Heuschrecken s.o. Lv 11 20); e) niedere Wirbeltiere, Amphibien, Kriech- und Weichtiere (Lv 11 29–31. 41 f: Maulwurf, Maus, Eidechsenarten, Igel [? oder Spitzmaus], Chamäleon). Tiere, die auf andere Art als durch ð Schlachten getötet, d.h. erschlagen, erschossen, erwürgt wurden, gelten als »verendet« (n-bēlā ð »Aas«) oder als »Zerrissenes« (t·rēpā) und sind verboten. Auch darf das Tier vor seinem Tod (und sei es noch so kurze Zeit) keine Verletzung gehabt haben, sonst gilt es als »totverletzt«; das Fleisch ist dann verboten. – 3) Folgende Teile des tierischen Körpers (gleichgültig ob t·rēpā, n·bēlā oder kāscher [»rein«]) darf man keinesfalls genießen: a) Blut (Dt 12 23–25); es muß auf die Erde gegossen werden (Dt 12 16, ð Schlachten). Wer Blut genießt, verfällt der Strafe der Ausrottung (Lv 17 13). Das Blutverbot (Begründung in Lv 17 11 Dt 12 23) sollte eine »ewige Satzung« sein (Lv 3 17 7 26). b) Fett ( ēleb ), das den Organen aufliegt, ohne mit ihnen durchwachsen zu sein, dazu die damit verbundene abziehbare Haut (Lv 3 17 Tb Hullin 49b); c) Hüftnerven (Gn 32 33, ð Sehne); d) ein Glied eines lebenden Tieres (Tb Hullin 101b); e) ein Lamm, das in der Milch des Muttertieres gekocht wurde (Ex 23 19 34 26 Dt 14 21; Abwehr eines wohl ursprünglich heidnischen Brauches); f) ein Muttertier und sein Junges dürfen nicht an einem Tage geschlachtet werden (Lv 22 26). – 4) Der zusammen-fassende Schlußsatz aller Speisegebote deutet auf die Heiligkeit Gottes und die davon abhängige Heiligkeit der Kultgemeinde (Lv 11 44 f). Die obligatorische Fleischbeschau geschah nicht nach neuzeitlichen Gesichtspunkten, sondern man untersuchte das Tier, ob es als ganzes gesund (kāscher) und damit zum Genuß erlaubt sei oder ob es an einem Organ die Spur einer Krankheit oder eines Fehlers habe (t·rēpā oder n·bēlā) und damit zum Genuß verboten sei.

W. Bunte

2. Die atl. S. wurden im Judentum verschärft, weil das Essen mit Heiden und Sündern ein aktuelles Problem war (Dn 1 8 2Mkk 5 27 1QSV, 16 Jos. Vita 14). Man hat die überlieferten Bestimmungen über Unreinheit möglichst genau beachtet und auch entwickelt (Dam III, 6; XII, 11–15; Mischna Seder Ṭ ohorot).

– 3. Jesus und die Apostel setzten nach dem NT unter dem Widerstand von Juden, später von judaisierenden und gnostisierenden Christen, die überlieferten S. außer Kraft (Mt 15 11 Apg 10 15 R 14 3 Kol 2 16.21 1T 4 3). Jakobus schlug im Aposteldekret ( ð Apostelkonzil) einen Kompromiß vor: Minimum sollte ein (an die ð Noachitischen Gebote Gn 9 4–6 erinnernder) Verzicht auf Aas und Blut sein (Apg 15 20.29 21 25). Paulus aber betonte die Freiheit vom Gesetz (G 2 16) und die Entscheidung des Gewissens (1K 8 8 10 25), und seine Auffassung

drang allmählich durch.

& Lit.: ð Speise. – J. Döller: Die Reinheits- und Speisegesetze des AT ('17) – StB I, 718 ff; II,

[Handwörterbuch: Speisegesetze. Biblisch-historisches Handwörterbuch, S. 6547

(vgl. BHH Bd. 3, S. 1828-1829)]

702 f. 729–39; IV, 366–72. 611–39 – ThW III, 416–34 – R. de Vaux, BZAW 77 ('61) 250–65 – RGG V, 230 ff – LThK VIII, 1146 ff. 1150 f.

B. Reicke

 

Eingeschickt: Josef Theobald

 

 

 
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